Friedhofs-und Bestattungssatzung 14.02.2022
Gewerbesteuer
Hebesatz 310 v. H.
Grundsteuer A
ab 01.01.2025 Hebesatz 290 v. H.
Grundsteuer B
ab 01.01.2025 Hebesatz 290 v. H.
Hundesteuer
ab 01.01.2025 75,00 € für jeden Hund
Satzungen der Gemeinde Böbing
https://www.rottenbuch.de/de/satzungen-boebing.html
Friedhofsgebühren
Grabgebühren Friedhofs-und Bestattungssatzung 14.02.2022
Satzung über die Erhebung von Gebühren vom 14.02.2022
- Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte beträgt bei erstmaliger Nutzung 30,- € pro Jahr.
Für eine Verlängerung von 15 Jahren des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. - Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte beträgt bei erstmaliger Nutzung 30,00 € pro Jahr.
Für eine Verlängerung von 15 Jahren des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. - Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte beträgt bei erstmaliger Nutzung 30,00 € pro Jahr.
Für eine Verlängerung von 10 Jahren des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. - Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Einzelgrabstelle am Urnenbaum beträgt bei erstmaliger Nutzung 20,00 € pro Jahr.
Für eine Verlängerung von 10 Jahren des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. - Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Gemeinschaftsgrabstelle am Urnenbaum beträgt bei erstmaliger Nutzung 30,00 € pro Jahr.
Für eine Verlängerung von 10 Jahren des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Zusätzlich fällt eine einmalige
Beteiligung am gemeinschaftlichen Grabstein und Messingschild in Höhe von 250 € an. - Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatzes 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung
des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. - Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre,
die das Grabnutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete
Grabgebühr zurückerstattet.
Urnenbaum
- Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Einzelgrabstelle am Urnenbaum beträgt bei erstmaliger Nutzung 30,00 € pro Jahr. Für eine Verlängerung von 10 Jahren des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
- Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Gemeinschaftsgrabstelle am Urnenbaum beträgt bei erstmaliger Nutzung 30,00 € pro Jahr. Für eine Verlängerung von 10 Jahren des Grabnutzungs-rechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Zusätzlich fällt eine einmalige Beteiligung am gemeinschaftlichen Grabstein und Messingschild in Höhe von 250 € an.
- Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatzes 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungs-rechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
- Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Grabnutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
Leichenhaus- und sonstige Gebühren
- Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt seit 01.01.2017 40,00 €
- Die Verwaltungsgebühr für die Abwicklung der Beerdigung beträgt seit 01.01.2017 50,00 €
- Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen.
Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung
nicht getroffen wurde.
Müllabfuhrkosten
Die Abfallgebühren und Entsorgungspreise an den Wertstoffhöfen finden Sie direkt auf den Seiten der EVA-Abfallentsorgung.
Alle Abfuhrtermine für Restmüll, Biomüll, Gelber Sack, Altpapier und Giftmüll können Sie hier downloaden: Müllabfuhrtermine 2017