Die Bodenrichtwerte sind gemäß §§196 Abs. 3 Satz 1, 199 Abs. 2 Nr. 4 BauGB i.V.m.§12 Abs. 2 Satz 1 Bay GaV in den Gemeinden zu veröffentlichen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle des Gutachtenausschusses oder im Inernet unter www.boris-bayern.de Auskunft über Bodenrichtwerte verlangen bzw. erhalten. Die Einsicht in die Bodenrichtwertlisten vor Ort in der Geschäftsstelle …